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BVerfG·2 BvR 1912/20·21.01.2021

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, nachdem die Beschwerde als erledigt erklärt worden war. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zwar unter Berücksichtigung mehrerer Umstände, aber jedenfalls nicht unter 5.000 € zu bemessen; bei nicht zur Entscheidung angenommenen oder erledigten Beschwerden rechtfertigt dies regelmäßig keinen über den Mindestwert hinausgehenden Wert.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn es an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

2

Der Gegenstandswert für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers bestimmt, jedoch nicht unter 5.000 Euro.

3

Der objektive Erfolg der Verfassungsbeschwerde ist für die Bemessung des Gegenstandswerts von Bedeutung; wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen.

4

Eine Erledigungserklärung der Verfassungsbeschwerde führt – soweit keine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt ist – zu der gleichen Bewertung wie eine nicht zur Entscheidung angenommene Beschwerde hinsichtlich des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine über den Mindestwert hinausgehende Gegenstandswertfestsetzung.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gera, 22. Juni 2020, Az: 2 K 350/20 Ge, Urteil

vorgehend BVerfG, 19. November 2020, Az: 2 BvR 1912/20, Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, da es an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt.

2

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. u.a. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 2552/08 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris).

3

Vorliegend wurde die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 für erledigt erklärt. Ebenso wie im Fall einer nicht begründeten Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedurfte es auch aufgrund der hier erfolgten Erledigungserklärung keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen. Anhaltspunkte, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit dem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, hier über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Entsprechend besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts.