Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annimmt, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügt. Weitere Ausführungen werden unterbleiben (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG). Aufgrund missbräuchlicher Erhebung wird eine Missbrauchsgebühr von 250 Euro auferlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 250 Euro auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG voraus; offensichtlich unzureichend begründete Beschwerden sind nicht anzunehmen.
Die Begründungsanforderung des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, warum die Erwägungen der Vorinstanzen verfassungsrechtlich zu beanstanden sind; bloße rechtliche Widersprüche ohne argumentative Auseinandersetzung genügen nicht.
Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG ist zu erheben, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, insbesondere bei wiederholten substanzlosen Eingaben ohne wesentliche neue Gesichtspunkte.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden sowie die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Juni 2021, Az: I- 4 W 11/21, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Mai 2021, Az: I- 4 W 11/21, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich erhoben. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat und dem bereits die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden ist, ist offensichtlich unzulässig. Der von dem Beschwerdeführer geschilderte Lebenssachverhalt lässt eine sachgerechte verfassungsrechtliche Prüfung nicht zu. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat - wie zuvor bereits das Landgericht Düsseldorf - das Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Mit den differenzierten Erwägungen der Gerichte setzt sich der Beschwerdeführer nicht argumentativ auseinander, sondern setzt im Ergebnis nur seine eigene rechtliche Bewertung an die Stelle der Erwägungen des Gerichts. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht.
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167>).