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BVerfG·2 BvR 1490/20·05.10.2020

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Erhebung substanzloser Verfassungsbeschwerden herabsetzenden Inhalts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (BVerfGG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annimmt. Die Beschwerde erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG und ist offensichtlich unzulässig, weil sie keine substanziierten Grundrechtsvorwürfe enthält, sondern überwiegend beleidigende Äußerungen. Wegen wiederholter, substanzloser und herabsetzender Beschwerden wurde eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro nach § 34 Abs. 2 BVerfGG festgesetzt, nachdem zuvor eine Androhung erfolgt war.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und herabsetzender, substanzloser Ausführungen nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde sind die in § 93a Abs. 2 BVerfG genannten Voraussetzungen zu erfüllen; fehlt es an substanziertem Vorbringen, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2

Erfüllt die Eingabe nicht die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beziehungsweise § 92 BVerfGG und legt sie keine Anhaltspunkte einer Grundrechtsverletzung dar, rechtfertigt dies die Zurückweisung als offensichtlich unzulässig.

3

Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Missbrauch eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen; Missbrauch liegt insbesondere vor bei völlig substanzlosen oder wiederholt in gleicher Sache erhobenen Beschwerden sowie bei beleidigend-herabsetzender Form.

4

Die wiederholte Einlegung substanzloser und inhaltlich beleidigender Verfassungsbeschwerden trotz ausdrücklicher Androhung einer Missbrauchsgebühr rechtfertigt die Auferlegung einer angemessenen Gebühr im Einzelfall zur Abwehr von Rechtsmissbrauch und zum Schutz der Gerichtskapazitäten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 17. Juli 2020, Az: 7 Qs 19-21/20, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfG nicht vorliegen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Sie wird den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 140, 299 <232>) noch zeigt er mit seinem nicht nachvollziehbaren Vortrag die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte auf (BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>).

3

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4

a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt namentlich vor, wenn die Verfassungsbeschwerde völlig substanzlos ist oder wenn in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; stRspr). Ein Missbrauch liegt weiter dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -, Rn. 2).

5

b) Dies ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde der Fall. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über Dritte und die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung enthält die inhaltleere Verfassungsbeschwerde dagegen nicht im Ansatz.

6

Nachdem dem Beschwerdeführer durch das Bundesverfassungsgericht die Verhängung einer Missbrauchsgebühr unter Hinweis auf die Begründungsmängel und den herabsetzenden Charakter seiner Ausführungen bereits angedroht wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 199/20 -) und er die vorliegende Verfassungsbeschwerde ausdrücklich in Kenntnis dieser Androhung erhoben hat, ist die Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazitäten durch die - im Falle des Beschwerdeführers wiederholte - sinnfreie Pauschalkritik an gerichtlichen Entscheidungen in Anspruch genommen wird.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.