Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der §§ 7e Abs 2 Nr 2, 7g AtG bis zur Entscheidung über anhängige Verfahren - mangelnde Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten (§ 90 Abs 1 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung bestimmter Vorschriften des 18. AtGÄndG. Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert waren. Insbesondere wurde keine nachvollziehbare Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG dargelegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung von Regelungen des 18. AtGÄndG mangels substantiiertem Vortrag zu einer Rechtsverletzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt einen hinreichend substantiierten Vortrag voraus, dass ein in der Hauptsache gestellter Antrag nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer eine Verletzung eigener Rechte nachvollziehbar darlegen.
Fehlt es an der substantiierten Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung der Kammer über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache gegen die beanstandeten Vorschriften des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvQ 35/18 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere hat der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.