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BVerfG·2 BvQ 35/18·27.04.2018

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht. Streitpunkt war, ob der Antrag in der Hauptsache nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und ob eine Gehörsverletzung substantiiert vorgetragen wurde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die erforderlichen substantiierten Darlegungen fehlten. Insbesondere wurde die behauptete Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; mangelhafte Substantiierung der Gehörsverletzung und Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht muss die Antragstellende substantiiert darlegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

2

Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch konkrete Tatsachen oder rechtliche Ausführungen hinreichend substantiiert darzulegen.

3

Fehlen die erforderlichen substantiierten Vorbringen zu entscheidungserheblichen Gesichtspunkten, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.

4

Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Soltau, 20. April 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.