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BVerfG·2 BvQ 85/17·25.01.2018

Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ein. Das BVerfG verwirft den Widerspruch als unzulässig, weil nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht besteht, wenn in der Hauptsache lediglich die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt. Zudem war der einstweilige Antrag unzureichend substantiiert; ein Rechtsschutzinteresse nach Wegfall des Termins war nicht dargetan.

Ausgang: Widerspruch gegen Ablehnung des eA-Antrags als unzulässig verworfen, weil Widerspruch nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft, soweit in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.

2

Die Kammer kann einen Widerspruch nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verwerfen, wenn dieser offensichtlich unzulässig ist; die Zuständigkeit setzt voraus, dass der Widerspruchsführer befugt ist, den Rechtsbehelf einzulegen.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

4

Ein nach Wegfall des Zieltermins nicht mehr dargetanes Rechtsschutzinteresse kann zur Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG führen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 3 S 1 BVerfGG§ 32 Abs 3 S 2 BVerfGG§ 93d Abs 2 S 1 BVerfGG§ 32 BVerfGG§ 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 19. Dezember 2017, Az: 2 BvQ 85/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe

1

1. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 lehnte die 3. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG mit dem Ziel, einen für den 20. Dezember 2017 bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben, ab, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Durch Schreiben vom 8. Januar 2018 erhob der Antragsteller dagegen Widerspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG.

2

2. Der Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen, da er gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft ist.

3

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2). Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>).

4

b) Dies ist hier nicht der Fall.

5

aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.

6

bb) Aus dem Vortrag des Antragstellers lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob er nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu BVerfGE 134, 202 <203>).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.