Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen (Kontaktverbot gem § 1 CoronaVV HE 3) - Erforderlichkeit von Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn eine eA nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim BVerfG einstweiligen Rechtsschutz gegen ein am selben Tag verfügtes Versammlungsverbot. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil nicht glaubhaft dargelegt wurde, dass ein Eilbeschluss die Rechtslage noch substanziell verbessern könne. Insbesondere fehlten konkrete Darlegungen zur Realisierbarkeit der Veranstaltung in der verbleibenden Zeit.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot wegen fehlenden Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass das Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht und eine Eilentscheidung die Rechtsposition noch wesentlich verbessern könnte.
Erfolgt die Vorlage des Antrags erst zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein wesentlicher Teil der geplanten Versammlungszeit verstrichen ist, obliegt dem Antragsteller die Darlegung, dass die Veranstaltung in der verbleibenden Zeit sinnvoll durchführbar ist.
Eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch einen praktischen Schutz- oder Umsetzungserfolg für das beanstandete Vorhaben bewirken kann.
Bei zeitlich dringlichen Veranstaltungen erhöht sich die Darlegungslast des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umsetzbarkeit und des Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses in der verbliebenen Zeit.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gießen, 20. März 2020, Az: 4 L 1332/20.Gl, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1. April 2020, Az: 2 B 925/20, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, Rn. 6). So ist nicht erkennbar, dass eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsstellung noch substanziell verbessern könnte.
Gegenstand des im Ausgangsverfahren angegriffenen Versammlungsverbots ist eine heute, am 1. April 2020, von 12 bis 20 Uhr geplante - so das angemeldete Thema der Versammlung - "Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung". Beabsichtigt sind der Einsatz von "Gehzeugen" zur Veranschaulichung der von Kraftfahrzeugen beanspruchten Fläche, Redebeiträge, Musik und Kommunikation mit Anwohnern über Telefon und Lautsprecher. Mit einer "Haltestellen-Attrappe" soll der mögliche Standort einer Straßenbahnhaltestelle markiert werden.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde ist erst nach 16 Uhr bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits über die Hälfte des geplanten Versammlungszeitraums verstrichen war. Hinzu kommt die Zeit, die eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch bei schnellstmöglicher Bearbeitung zwangsläufig in Anspruch nimmt. Mit Rücksicht darauf hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass er sein Veranstaltungskonzept in der äußersten Kürze der noch verbleibenden Zeit sinnvoll verwirklichen und das kommunikative Anliegen seiner Versammlung überhaupt noch umsetzen kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.