Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten Widersprüche gegen die Ablehnung gesondert gestellter Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Widersprüche als unzulässig. Die Kammer kann nach §93d Abs.2 Satz1 BVerfGG offensichtlich unzulässige Widersprüche verwerfen. Nach §32 Abs.3 Satz2 BVerfGG ist ein Widerspruch unstatthaft, wenn in der Hauptsache lediglich die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt, auch wenn diese noch nicht anhängig ist.
Ausgang: Widersprüche gegen Ablehnung einstweiliger Anordnungen als unzulässig verworfen (Unstatthaftigkeit nach § 32 Abs. 3 S. 2 BVerfGG; offensichtliche Unzulässigkeit nach § 93d Abs. 2 BVerfGG)
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts kann Widersprüche nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verwerfen, wenn diese offensichtlich unzulässig sind.
Für die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über einen Widerspruch ist erforderlich, dass der Widerspruchsführer befugt ist, den Rechtsbehelf einzulegen; fehlt diese Befugnis, kann die Kammer den Widerspruch verwerfen.
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines gesondert gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft, wenn in der Hauptsache einzig die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.
Dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache noch nicht anhängig ist, ändert nichts an der Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags.
Tenor
Die Widersprüche werden verworfen.
Gründe
Die Widersprüche gegen die Ablehnung der gesondert gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zu verwerfen, weil sie unzulässig sind.
1. Die Verwerfung der Widersprüche kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, weil diese offensichtlich unzulässig sind. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.
2. Die Widersprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 5).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.