Mangels hinreichender Darlegungen zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache unzulässiger Eilantrag bzgl Terminierung im strafgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zur Terminierung in einem strafgerichtlichen Verfahren. Zentral war, ob die Erfolgsaussichten der Hauptsache hinreichend substantiiert sind. Das BVerfG lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, da nicht dargelegt wurde, dass die Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Terminierung im Strafverfahren mangels substantiierter Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Fehlt eine hinreichende Substantiierung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, ist der Eilantrag unzulässig und abzuweisen.
Die Darlegungspflicht hinsichtlich der Erfolgsaussichten gilt auch bei Anträgen auf verfahrensgestaltende Maßnahmen im laufenden Strafverfahren und dient der Vermeidung verfahrensfremder Vorwegnahmen.
Ein ablehnender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.