Wegen Begründungsmangels unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert war, insbesondere fehlte die Darlegung, dass ein Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Ablehnung stützt sich auf bisherige Rechtsprechung und ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Begründungsmangels als unzulässig verworfen; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.
Zur Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen gehört ein hinreichend konkreter und substantiiert vorgetragener Anspruchsgrund; bloße pauschale oder nicht näher ausgeführte Behauptungen genügen nicht.
Fehlt der erforderliche Substantiierungsgrad, führt der Begründungsmangel zur Verwerfung des Antrags auf einstweilige Anordnung.
Die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung wegen Begründungsmangels ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.