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BVerfG·2 BvQ 55/22·06.07.2022

Erfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache - Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer strafprozessualen Angelegenheit wurde abgelehnt. Das BVerfG stellte fest, dass der Antrag unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Mangels hinreichender Substantiierung fehlt die Voraussetzung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen mangels substantiierten Vortrags zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die Hauptsache nicht unzulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist.

2

Fehlt eine hinreichende Substantiierung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig und daher zu verwerfen.

3

Die Kammer kann einen Eilantrag mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ohne weitere inhaltliche Prüfung ablehnen.

4

Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung können als unanfechtbar erklärt werden, wenn kein weitergehender Rechtsbehelf vorgesehen ist.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.