Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mangels Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 119a Abs 2 S 2 StPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung, u.a. zum telefonischen Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt. Das Gericht verwarf den Antrag, weil der subsidiäre Eilrechtsschutz bei den Fachgerichten nach §119a Abs.2 S.2 StPO nicht ausgeschöpft und dies nicht substantiiert dargetan war. Die vorgelegte Vollmacht entsprach nicht §22 Abs.2 BVerfGG. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten nach §114 ZPO abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verworfen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erstreckt sich auf den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz; eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass fachgerichtliche Eilmittel zuvor ausgeschöpft wurden.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht muss darlegen, dass fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten erfolglos waren oder unzumutbar sind; pauschale oder unterlassene Darlegungen führen zur Unzulässigkeit des Antrags.
Eine formell unzutreffende Vollmacht kann die Zulässigkeit eines Antrags vor dem Bundesverfassungsgericht beeinträchtigen, insbesondere wenn sie nicht den Anforderungen des §22 Abs.2 BVerfGG genügt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde oder der beantragte Eilantrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennen lässt (§114 ZPO).
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Gründe
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen - unabhängig davon, dass die vorgelegte Vollmacht nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entspricht - nicht vor.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris, und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. An den entsprechenden Darlegungen in dem Antrag fehlt es hier; es ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin nach § 119a Abs. 2 Satz 2 StPO im Hinblick auf den begehrten Telefonkontakt mit ihrem Rechtsanwalt um Eilrechtsschutz nachgesucht hätte. Sie hat mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zwar einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser betrifft jedoch zum einen nicht das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren und zum anderen hat das Amtsgericht über diesen Antrag - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.