Erfolgloser Eilantrag gegen Ladung zum Strafantritt - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnung gegen ihre Ladung zum Strafantritt. Das BVerfG hielt den Antrag für unzulässig, weil er dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügte. Mangels Erfüllung der subsidiären Voraussetzungen wurde der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ladung zum Strafantritt als unzulässig verworfen (Subsidiaritätsgrundsatz)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn er nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entspricht.
Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass der Antragsteller darlegt oder zuvor alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, bevor er unmittelbaren Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht begehrt.
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Eilantrag ohne Entscheidung in der Hauptsache als unzulässig verwerfen, wenn die subsidiären Voraussetzungen fehlen.
Entscheidungen der Kammer über den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 15. November 2023, Az: 1 ORs 34 SRs 692/23, Beschluss
vorgehend LG Karlsruhe, 8. März 2023, Az: 18 Ns 91 Js 4804/18, Urteil
vorgehend AG Pforzheim, 3. Mai 2019, Az: 7 Ds 91 Js 4804/18, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.