Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz sowie unzureichende Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte eine einstweilige Anordnung zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil der Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt war. Es fehlte die Darlegung der Unzumutbarkeit fachgerichtlicher Rechtsbehelfe und eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorentscheidung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Infektionsgefahr mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes und unzureichender Begründung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch im vorläufigen verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass vorrangige fachgerichtliche Rechtsbehelfe unzumutbar waren.
Die Antragsbegründung muss sich argumentativ mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; eine bloße Behauptung genügt nicht.
Fehlt eine substantiiert vorgetragene Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung, rechtfertigt dies die Verwerfung des Eilantrags.
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 18. März 2020, Az: 2 KLs 44 Js 5781/19, Verfügung
nachgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 2 BvR 474/20, Nichtannahmebeschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14, Rn. 2) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zunächst im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm wegen der Gefahr einer Corona-Infektion begehrten Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 20. März 2020 vorzugehen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, 451; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 213 Rn. 8). Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.