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BVerfG·2 BvQ 24/16·19.05.2016

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht. Entscheidend war, ob fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft wurde. Das Gericht verwies auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität und stellte fest, dass der Antrag unzulässig ist, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt oder Schriftsätze zu fachgerichtlichen Anträgen vorgelegt hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Nichterfüllens der Subsidiaritäts- und Darlegungspflichten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Für den vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gilt der Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; der Antragsteller muss darlegen, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft oder unzumutbar war (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

3

Der Nachweis der Ausschöpfung fachgerichtlicher Eilrechtsbehelfe erfordert substantiierten Vortrag; bloße Angaben über Kontaktaufnahmen ohne Vorlage der Schriftsätze oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts genügen nicht.

4

Wenn die Subsidiarität nicht dargetan ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig und kann unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen abgelehnt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 114 Abs 2 StVollzG§ 114 Abs 3 StVollzG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 90 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - unabhängig davon, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind - jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Antragsteller den Grundsatz der materiellen Subsidiarität beziehungsweise die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hat.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gelten auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) und die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420). Denn das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, S. 2420).

3

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er nach § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Allein dem Verweis des Antragstellers darauf, dass er sich unter dem 4., 8. und 15. Februar 2016 an die Strafvollstreckungskammer gewandt habe, ist dies ohne Vorlage der Schriftsätze oder Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts nicht zu entnehmen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.