Erfolgloser Eilantrag eines Strafgefangenen zur Einleitung von Entlassungsvorbereitungen - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Ein Strafgefangener beantragte beim BVerfG einstweilige Anordnung zur Einleitung von Entlassungsvorbereitungen. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargetan hat, dass ihm ohne Anordnung ein schwerer Nachteil droht und die Subsidiarität nicht gewahrt ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurde wegen fehlender Aussicht auf Erfolg ebenfalls abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung mangels substantiiertem Nachweis eines schweren Nachteils und fehlender Subsidiarität verworfen; PKH/Beiordnung wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm im Unterbleiben der Anordnung ein schwerer Nachteil droht.
Die Subsidiarität fordert, dass ersatzlose oder effektivere Rechtswege vorrangig erschöpft oder unbrauchbar gemacht sind; dies ist vom Antragsteller darzulegen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Fehlende substantielle Darlegungen zur drohenden Rechtsverletzung können zur unzulässigen Ablehnung eines Eilantrags führen, ohne dass es einer materiellen Prüfung der Hauptsache bedarf.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm für den Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 <337 f. Rn. 4> - Eilentscheidung zum Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung; 160, 191 <203 Rn. 32> - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 22). Zudem ist nicht dargetan, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin (…) für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.