Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiaritätsgrundsatz gilt auch im eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG - hier: Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 58 FamFG) bei zu erwartender Eilentscheidung über vorläufige Unterbringung gem § 331 FamFG zumutbar
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin begehrt dem Betreuungsgericht per einstweiliger Anordnung zu untersagen, eine erwartete Genehmigung zur vorläufigen Unterbringung zu erteilen. Das BVerfG lehnt den Antrag ab, weil die Antragstellerin den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat. Im Eilverfahren nach §32 BVerfGG gilt der Subsidiaritätsgrundsatz; zumutbar ist hier die Beschwerde nach §58 FamFG. Das Verfassungsgericht ist nicht dafür vorgesehen, fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §32 BVerfGG wegen Nichtausschöpfens des fachgerichtlichen Eilrechtswegs verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch im einstweiligen Verfassungsrecht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnungen kommen nur in Betracht, wenn fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
§ 32 Abs. 1 BVerfGG setzt nicht voraus, dass ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist; gleichwohl ist ein strenger Maßstab an die Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen anzulegen.
Ist gegen eine zu erwartende gerichtliche Entscheidung fachgerichtlich ein wirksamer und zumutbarer Eilrechtsschutz (z. B. Beschwerde nach § 58 FamFG gegen Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung) gegeben, ist das Zuwarten bis zu dessen Entscheidung in der Regel zumutbar, sofern keine schwerwiegenden oder unabwendbaren Nachteile drohen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht dient nicht der Vorwegnahme oder lückenlosen Ergänzung fachgerichtlicher Verfahren und rechtfertigt daher nur in besonderen Ausnahmefällen ein Einschreiten.
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3 zustimmend · 1 neutral
Gründe
Die Beschwerdeführerin begehrt, dem Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine vorläufige Unterbringung zu genehmigen, deren Beantragung durch ihren vorläufigen Betreuer sie erwartet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).
Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg noch nicht beschritten. Gegen die von ihr erwartete, gegebenenfalls im Verfahren nach § 331 FamFG zu erteilende gerichtliche Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung stünde ihr die Beschwerde nach § 58 FamFG offen. Dass ihr ein Zuwarten bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung und nötigenfalls bis zur Beschwerdeentscheidung unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NVwZ 1999, 980; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.