Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG. Das BVerfG lehnte die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück, weil der Antragsteller die nach §114 StVollzG bestehenden fachgerichtlichen Eilrechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Die Entscheidung beruht auf dem Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen wegen Nichtausschöpfung fachgerichtlicher Eilrechtsschutzmöglichkeiten; PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die verfassungsgerichtliche Inanspruchnahme für einstweilige Anordnungen ist subsidiär; sie setzt voraus, dass fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten erschöpft sind.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass nach §114 StVollzG keine tauglichen fachgerichtlichen Eilrechtsbehelfe bestehen oder diese erfolglos geblieben sind.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlicher Eilkompetenz vorhandene fachgerichtliche dringliche Rechtsbehelfe zu prüfen und gegebenenfalls auszuschöpfen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der Antragsteller die nach § 114 StVollzG bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bisher nicht ausgeschöpft hat (zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 882; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.