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BVerfG·1 BvQ 16/16·24.05.2016

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der eA gegenüber der Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes gem § 765a Abs 1, Abs 3 ZPO zugunsten einer GmbH & Co. KG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrecht/EilverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil die Antragstellerin zuvor nicht die fachgerichtlichen Eilrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Sie verzichtete darauf, rechtzeitig einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Abs. 1, Abs. 3 ZPO zu stellen. Das BVerfG betont die Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Eilmaßnahmen und verweist auf die Zumutbarkeit und Erfolgsaussichten fachgerichtlicher Anträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerinteressen und Tierschutzbelangen. Wegen der Unzulässigkeit bedarf es keiner weiteren Prüfung der Begründungsanforderungen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen Nichtausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 765a ZPO) gegen Zwangsräumung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller zuvor zumutbare fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsprinzip).

2

Ein Antrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund auf die Einlegung eines zumutbaren fachgerichtlichen Antrags, etwa eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO, verzichtet hat.

3

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann auch einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) gegen die Zwangsräumung von Geschäftsräumen gewährt werden; bei der Abwägung sind auch Interessen Dritter, insbesondere Arbeitnehmer, sowie Tierschutzbelange zu berücksichtigen.

4

Liegt die Unzulässigkeit des Antrags in der Nichterfüllung der Subsidiaritätsobliegenheit, kann das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung ohne weitere Prüfung der materiellen Begründungsanforderungen zurückweisen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 765a Abs 1 S 1 ZPO§ 765a Abs 3 ZPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 765a Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 12. Februar 2016, Az: 316 O 282/14, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist bereits unzulässig.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings ist auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3; stRspr).

3

Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Nach eigener Darstellung hat sie davon abgesehen, fristgemäß vor dem auf den 25. Mai 2016 anberaumten Räumungstermin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu stellen. Dass dieser keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und eine Inanspruchnahme dieser Rechtsschutzmöglichkeit ihr daher nicht zuzumuten war (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 79, 1 <20>; 102, 197 <208>; 123, 148 <172>; 126, 1 <18>), kann auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht angenommen werden. Vollstreckungsschutz kann auch einer Personenhandelsgesellschaft gegen die Zwangsräumung von Geschäftsräumen gewährt werden (vgl. Heßler, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 765a Rn. 17 m.w.N.). Eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht nur die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners auf dem Spiel steht, sondern auch Interessen unbeteiligter Dritter wie der Arbeitnehmer der Antragstellerin betroffen sind (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 765a Rn. 6 m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Pflege und Ernährung der in dem Aquarium gehaltenen Meeresfische verpflichtet ist. Das Vollstreckungsgericht ist daher nach § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu einer besonders sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Tierschutzbelange gehalten (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 765a Rn. 10a m.w.N.).

4

Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).

5

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin nicht angefochten werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).