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BVerfG·1 BvQ 44/13·29.10.2013

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Pflicht einer Schülerin zur Ortsanwesenheit gem § 7 Abs 4a SGB 2 aF iVm § 3 ErreichbAnO - Schwerer Nachteil nicht hinreichend substantiiert dargelegt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)VerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin, eine Schülerin, rügte die Anwendung von §7 Abs.4a SGB II a.F. i.V.m. einer Erreichbarkeitsanordnung; das Gericht sah jedoch keinen substantiiert dargelegten schweren Nachteil. Zwar bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Rechtsschutzgarantie, die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz wurden aber nicht substanziert dargestellt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiiertem Vortrag zu drohendem schweren Nachteil verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere drohender schwerer Nachteil) substantiiert dargelegt werden.

2

Eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen, wenn die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

3

Die Rechtsschutzgarantie kann in Zweifelsfällen durch die Praxis zu prüfen geben, ob die Verweisung auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen den Entzug von Leistungen hinreichend ist.

4

Zur Darlegung eines schweren Nachteils ist ein konkreter, nachvollziehbarer Vortrag erforderlich; bloße Behauptungen über Unzumutbarkeit (z.B. Ortsanwesenheit in Ferien) genügen nicht.

Zitiert von (10)

10 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 3 ErreichbAnO§ 7 Abs 4a SGB 2 vom 20.07.2006§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 7 Abs. 4a SGB II a.F. i.V.m. § 3 Erreichbarkeitsanordnung

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zwar nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (a). Die Antragstellerin hat indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (b).

4

a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Antragstellerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen den Leistungsentzug zu verweisen. Auch die Anwendung von § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung auf die Antragstellerin als Schülerin begegnet schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Zweifeln.

5

b) Die Antragstellerin hat indes keine schweren Nachteile im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dargelegt, die ihr entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und die damit eine verfassungsgerichtlich angeordnete, vorläufige Regelung notwendig erscheinen ließen. Es ist insofern weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die hier konkret in Rede stehende Ortsanwesenheit in den Herbstferien für die Antragstellerin unzumutbar ist.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.