Eilantrag mangels hinreichender Antragsbegründung erfolglos - unzureichender Vortrag zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Hauptsacheantrags
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG (2 BvQ 103/21) lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag war unzulässig, weil der Antragsteller nicht substantiiert darlegte, dass ein Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Kammer verwies auf fehlenden hinreichenden Vortrag zu Zulässigkeit und Erfolgsaussichten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender Substantiierung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG als unzulässig verworfen (unanfechtbar)
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.
Ein Eilantrag ist unzulässig, wenn es am hinreichend substantiierten Vortrag zu den Zulässigkeits- und Begründungsvoraussetzungen des Hauptsacheanspruchs fehlt.
Der hinreichende Vortrag muss sowohl Gründe für die Zulässigkeit als auch für die voraussichtliche Begründetheit des Hauptsacheantrags enthalten; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Kammer kann einen Antrag auf einstweilige Anordnung mangels substantiierten Vortrags verwerfen; die Entscheidung kann als unanfechtbar erklärt werden.
Vorinstanzen
vorgehend AG Bamberg, 25. Juli 2016, Az: 192 UR II 769/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.