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BVerfG·1 BvR 943/24·19.07.2024

Nichtannahmebeschluss: Unzureichender Beschwerdevortrag zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen (hier: Fristwahrung)

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeZulässigkeitsvoraussetzungen/FristberechnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung durch das Beschwerdegericht. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Vortrag zur Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzureichend war. Es fehle insbesondere die Angabe des fristauslösenden Zugangszeitpunkts der letzten Instanzentscheidung. Ohne dies sei die Fristprüfung nicht möglich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung der Fristwahrung (§ 93 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch innerhalb dieser Frist substantiiert zu begründen.

2

Die Begründungsanforderungen aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG erstrecken sich auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde; ist deren Vorliegen nicht aus den Unterlagen ersichtlich, sind diese Umstände schlüssig darzulegen.

3

Bei Angriffen gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ist unaufgefordert der fristauslösende Zugangszeitpunkt der die Rechtswegbeschränkung begründenden Entscheidung mitzuteilen; insbesondere ist anzugeben, wann sowohl der Verteidiger als auch der Beschuldigte die Entscheidung bekannt gemacht bekamen, da die frühere Bekanntgabe die Frist auslöst.

4

Ergeben die vorgelegten Angaben lediglich die Zustellung an den Verteidiger, ohne auszuschließen, dass der Beschwerdeführer oder sein gesetzlicher Vertreter bereits früher Kenntnis erlangt hat, ist die Einhaltung der Monatsfrist nicht nachvollziehbar und die Beschwerde unzulässig.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stralsund, 4. März 2024, Az: 23 Qs 4/24 jug, Beschluss

vorgehend AG Stralsund, 18. Juli 2023, Az: 332 Gs 1275/23 jug, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung und ihre beschwerdegerichtliche Bestätigung gerichtete Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der Fristeinhaltung.

2

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Die einem Beschwerdeführenden auferlegten Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erstrecken sich auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, auch deren Fristwahrung schlüssig darzulegen, falls sich die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich aus den beigefügten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2021 - 2 BvR 171/20 -, Rn. 14; stRspr). Dies schließt ein, dass unaufgefordert der fristauslösende Zugangszeitpunkt der den Rechtsweg beendenden Entscheidung mitzuteilen ist, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 209/20 -, Rn. 5; stRspr). Ohne solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung muss daher bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche letzte Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch dem beschuldigten Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde. Das einfache Prozessrecht sieht eine Bekanntgabe an beide vor, wobei die zeitlich frühere Bekanntgabe die Verfassungsbeschwerdefrist auslöst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5, 8 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 12. Juli 2023 - 1 BvR 58/23 -, Rn. 17 m.w.N.).

3

2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auf seiner Grundlage kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die am 11. April 2024 eingegangene Verfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt hat. Die Beschwerdeschrift teilt lediglich mit, dass der Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2024 dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 11. März 2024 zugestellt worden ist. Da aber mit Blick auf den Zeitraum von sieben Tagen zwischen dem Erlass des Beschlusses und seinem Eingang beim Verteidiger des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist, ist die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.