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BVerfG·1 BvR 209/20·28.04.2020

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache mangels Darlegungen zur Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) unzulässig

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Verweisung seines arbeitsrechtlichen Rechtsstreits an ein weit entferntes Arbeitsgericht und beruft sich auf unzumutbare Härte wegen Schwerbehinderung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Anforderungen an die Begründung und insbesondere der Nachweis der Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht erfüllt wurden. Es wurden keine Angaben zum Zugang des angegriffenen Beschlusses gemacht, sodass die Fristeinhaltung nicht überprüfbar war. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde damit gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Einhaltung der Monatsfrist und notwendige Angaben zum Zugang nicht dargelegt; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern innerhalb dieser Frist auch in zulässiger Weise zu begründen.

2

Ist die Einhaltung der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht offensichtlich, hat der Beschwerdeführer unaufgefordert mitzuteilen, wann ihm die angegriffene Entscheidung zugegangen ist, damit das Bundesverfassungsgericht die Fristeinhaltung prüfen kann.

3

Fehlt die Mitteilung zum Zugang der angegriffenen Entscheidung und ist die Einhaltung der Monatsfrist nicht dargetan, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4

Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG sind evident nicht erfüllt, wenn entscheidungserhebliche Darlegungen (insbesondere zum Zugang von Entscheidungen) unterbleiben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Eberswalde, 15. Oktober 2019, Az: 2 Ca 564/19, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein arbeitsrechtlicher Rechtsstreit nicht im Gerichtsbezirk seines ehemaligen gewöhnlichen Arbeitsortes stattfindet, sondern an das 600 km entfernte Arbeitsgericht Saarland verwiesen worden ist. Aufgrund seiner Schwerbehinderung liege in der Verweisung eine unzumutbare Härte.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3

1. Es kann dahinstehen, dass, anders als das Arbeitsgericht Eberswalde annahm, der einmal gegebene Gerichtsstand auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (vgl. BAG, Beschluss vom 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 -, juris, Rn. 6; dazu Koch, in: ErfK, 20. Aufl. 2020, § 48 ArbGG Rn. 20; Germelmann/Künzl, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 48 Rn. 38). Ob eine solche Fehleinschätzung auch Verfassungsrecht verletzt, war hier nicht zu prüfen.

4

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde wendet, hat er jedenfalls nicht dargelegt, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt zu haben.

5

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). In Fällen, in denen - wie hier - die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer unaufgefordert mitteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist. Ohne einen solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen.

6

Der Beschwerdeführer hat diesen Anforderungen nicht genügt. Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde datiert vom 15. Oktober 2019, die Verfassungsbeschwerde ist aber mehr als zwei Monate später, nämlich am 18. Dezember 2019, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Wann dem Beschwerdeführer der angegriffene Beschluss zugegangen ist, wird nicht mitgeteilt.

7

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.