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BVerfG·2 BvR 131/25·25.02.2025

Nichtannahmebeschluss: Zur Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung in Verfahren mit Anwaltszwang (hier: Klageerzwingungsverfahren, § 172 StPO) bei Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, ohne zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg nach § 172 Abs. 2 StPO auszuschöpfen. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht an und hält sie für unzulässig, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt wurde. Der Vortrag, keinen Anwalt gefunden zu haben, genügt nicht, da die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts (entsprechend § 78b ZPO) zu prüfen war. Außerdem erfüllt die Beschwerde nicht die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 und § 92 BVerfGG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs und unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; erforderlichenfalls ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen.

2

Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 BVerfGG verpflichtet den Beschwerdeführer, substantiiert darzulegen, weshalb Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, insbesondere die Erschöpfung des Rechtswegs, nicht gegeben sind.

3

Das bloße Fehlen eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts entbindet nicht von der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs, soweit die Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung des § 78b ZPO möglich ist und der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht substantiiert als ausgeschlossen darlegt.

4

Die Anforderungen an die Begründung nach § 92 BVerfGG sind zu beachten; unzureichende Sachvorträge und Begründungen führen zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 172 Abs 3 S 1 StPO§ 172 Abs 3 S 2 StPO§ 78b ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 19. März 2024, Az: 3 Zs 209/24, Bescheid der Staatsanwaltschaft

vorgehend Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt, 25. Januar 2024, Az: 500 Js 54262/23, Bescheid der Staatsanwaltschaft

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 19. März 2024 keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt hat.

3

Anhand des Vortrags des Beschwerdeführers ist auch nicht erkennbar, dass ihm die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wie vom Beschwerdeführer sinngemäß geltend gemacht - nicht zumutbar gewesen wäre. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt unter anderem, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2024 - 1 BvR 943/24 -, Rn. 2). Dem wird der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, trotz wiederholter Bemühungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zur nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO erforderlichen Unterzeichnung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gefunden zu haben, nicht gerecht. Er setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständigen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts in entsprechender Anwendung des § 78b ZPO besteht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. Februar 2023 - 7 Ws 23/23 -, juris, Rn. 4).

4

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch darüber hinaus nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.