Nichtannahmebeschluss: Wegen Nichteinhaltung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde – Rechtsirrtum als Grund für Fristversäumung bei der Beurteilung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig unbeachtlich
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S.1 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Frist begann mit der Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses an die damaligen Prozessbevollmächtigten und endete am 7. Januar 2013. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde abgelehnt, weil ein bloßer Rechtsirrtum grundsätzlich kein fehlendes Verschulden begründet; von den Beschwerdeführern wäre Rechtsrat einzuholen gewesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis unzulässig; Wiedereinsetzung wegen Rechtsirrtums verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Fristbeginn für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG richtet sich nach der Zustellung oder formlosen Mitteilung der angegriffenen Entscheidung, insbesondere nach deren Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Versäumung der Frist ohne Verschulden der Beschwerdeführer erfolgt ist.
Ein Rechtsirrtum über den maßgeblichen Fristbeginn begründet nur in Ausnahmefällen fehlendes Verschulden und ist regelmäßig unbeachtlich.
Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer ist zu erwarten, dass er bei Unklarheiten über den Fristbeginn zeitnah Rechtsrat einholt; das Unterlassen entsprechender Klärung spricht gegen fehlendes Verschulden.
Bei Fristberechnung endet eine Monatsfrist, die auf einen Sonntag fällt, mit Ablauf des unmittelbar folgenden Werktags.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 19. November 2012, Az: 4 BN 15/12, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall auf die Bekanntgabe des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember 2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer abzustellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, juris Rn. 2). Die Frist endete infolgedessen, da der 6. Januar 2013 ein Sonntag war, mit Ablauf des 7. Januar 2013. Die Verfassungsbeschwerde ging beim Bundesverfassungsgericht erstmals per Fax am 13. Januar 2013 ein.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Denn sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nicht gewusst, dass der Zugang der Entscheidung bei ihren damaligen Prozessbevollmächtigten ausschlaggebend für die Monatsfrist sei; sie verweisen insoweit auch auf § 93 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.
Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6). Ein solcher liegt hier nicht vor. Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er den Zeitpunkt der Bekanntgabe an seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn in Betracht gezogen und dann Rechtsrat, insbesondere eines Rechtsanwaltes eingeholt hätte. Es ist weder vorgetragen worden noch wäre es glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.