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BVerfG·1 BvR 2302/18·17.06.2019

Nichtannahmebeschluss: Unkenntnis des Beginns der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) rechtfertigt grds nicht die Annahme fehlenden Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtFristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer beantragten Wiedereinsetzung und legten Verfassungsbeschwerde ein, nachdem sie die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt hatten. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil auf die Bekanntgabe an den damaligen Prozessbevollmächtigten abzustellen sei. Die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, da Unkenntnis des Fristbeginns grundsätzlich kein fehlendes Verschulden begründet und nicht dargetan wurde, dass kurzfristiger Rechtsrat nicht eingeholt werden konnte.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Beginn der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung abzustellen; dies umfasst die Bekanntgabe an den damaligen Prozessbevollmächtigten.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt wurde und keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist; einfache Unkenntnis des Fristbeginns rechtfertigt dies grundsätzlich nicht.

4

Bei der Prüfung des fehlenden Verschuldens ist zu berücksichtigen, ob es dem Betroffenen möglich und zumutbar war, kurzfristig Rechtsrat einzuholen; unterbliebener Vortrag hierüber führt regelmäßig zur Versagung der Wiedereinsetzung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Mainz, 24. Juli 2018, Az: 3 S 3/18, Beschluss

vorgehend LG Mainz, 26. Juni 2018, Az: 3 S 3/18, Urteil

vorgehend AG Mainz, 30. November 2017, Az: 85 C 50/17, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall nicht auf den Zugang bei den Beschwerdeführern, sondern auf die vorangegangene Bekanntgabe an deren damaligen Prozessbevollmächtigten abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 2).

3

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unkenntnis des Fristbeginns rechtfertigt die Annahme fehlenden Verschuldens nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig Rechtsrat hätten einholen und dadurch eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.