Nichtannahmebeschluss: Rechtsirrtum über Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG führt nur bei dessen Unvermeidbarkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hier zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, die erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG eingelegt wurde. Die beantragte Wiedereinsetzung wegen eines angeblichen Rechtsirrtums wurde nicht gewährt, da ein unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht hinreichend dargetan wurde. Zudem genügte die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen nach § 92 und § 23 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen und Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG eingelegt wird, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Rechtsirrtums über die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar ist.
Zur Gewährung der Wiedereinsetzung sind Tatsachen glaubhaft zu machen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen; reine Rechtsirrtümer sind nur bei Nachweis der Unvermeidbarkeit ausreichend.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG nicht genügt oder die vorinstanzlichen Entscheidungen nicht vorgelegt werden, sodass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 21. Januar 2015, Az: 5 B 1/15, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 25. November 2014, Az: 1 A 333/14, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 27. Juni 2014, Az: 3 K 1290/13, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt wurde und daher verfristet ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen. Der insoweit geltend gemachte Rechtsirrtum kann nur in Ausnahmefällen, nämlich im Fall seiner Unvermeidbarkeit, zu einer Wiedereinsetzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Eine solche ist weder dargetan noch erkennbar.
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Begründung der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht den hieran zu stellenden Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügt. Dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen. Überdies hat der Beschwerdeführer den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.