Nichtannahmebeschluss: Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht gehört nicht zum Rechtsweg iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG und hemmt nicht den Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung und legte eine Verfassungsbeschwerde vor, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil die Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG versäumt und kein glaubhafter Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen wurde. Die Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde zählt nicht zum Rechtsweg und hemmt die Frist nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wegen Versäumung der Monatsfrist
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs.1 BVerfGG erhoben und begründet wird, es sei denn, die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach § 93 Abs.2 BVerfGG sind glaubhaft gemacht.
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gehört nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs.2 Satz 1 BVerfGG und hemmt daher nicht den Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs.1 Satz 1 BVerfGG.
Ein Vorbringen, man habe darauf vertraut, die Landesverfassungsbeschwerde hemme die Frist, rechtfertigt Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise; bei erkennbarer Rechtsunsicherheit ist zumutbar, fachlichen Rat einzuholen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei offenkundiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von weitergehender Begründung absehen (vgl. § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Speyer, 7. Dezember 2020, Az: 31 C 236/19, Beschluss
vorgehend AG Speyer, 27. Oktober 2020, Az: 31 C 236/19, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf und gehöre insofern zum Rechtsweg. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtsweges" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann noch Zweifel bestehen sollten, wie sich dies auf die Frist zur Einlegung der Bundesverfassungsbeschwerde auswirkt, erschiene es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2018 - 1 BvR 2865/17 -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.