Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein und stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie Wiedereinsetzung. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Frist des § 93 Abs.1 BVerfGG versäumt und kein glaubhaftes Wiedereinsetzungsverschulden vorgetragen wurde. Eine Landesverfassungsbeschwerde hemmt die Frist nicht; bei Zweifeln wäre die Einholung fachlichen Rats zumutbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzung; PKH- und Wiedereinsetzungsanträge abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben wird.
Die Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt den Lauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht.
Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG müssen glaubhaft und substantiiert dargelegt werden.
Bei Zweifeln über Fristbeginn oder -lauf ist es zumutbar, fachlichen Rechtsrat einzuholen; das bloße Vertrauen auf die Hemmwirkung eines anderen Rechtsbehelfs ersetzt keine Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen.
Vorinstanzen
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 23. April 2021, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 28. Juli 2020, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 7. März 2019, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 10. Januar 2019, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 9. November 2018, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.