Nichtannahmebeschluss: Individualbeschwerde zum EGMR nicht Teil des vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtswegs - Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG insofern nicht unverschuldet
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde verspätet ein und beantragte Wiedereinsetzung mit dem Hinweis auf eine Individualbeschwerde zum EGMR. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass eine Beschwerde binnen Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen hat und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht wurden. Eine EGMR-Beschwerde gehört nicht zu den vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsbehelfen; auf Merkblattshinweise kommt es nicht an. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht angenommen und der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist und fehlender glaubhaftgemachter Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG binnen eines Monats zu erheben und zu begründen; das Versäumnis dieser Frist macht die Beschwerde unzulässig, sofern keine glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgründe vorliegen.
Zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne der Verfassungsbeschwerde gehört die Inanspruchnahme der inländischen Fachgerichtsbarkeit; eine Individualbeschwerde zum EGMR zählt dabei nicht zu den vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsbehelfen.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG erfordert die glaubhafte Darlegung, dass die Fristversäumung unverschuldet erfolgte; bloße Hinweise auf Informationsblätter oder ungenaue Erläuterungen rechtfertigen regelmäßig keine Wiedereinsetzung.
Hinweise in Merkblättern, die nicht ausdrücklich nationale Rechtsbehelfe von internationalen Verfahren abgrenzen, begründen grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund für Fristversäumnisse; es ist nicht unzumutbar, hierzu fachlichen Rat einzuholen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 29. Mai 2017, Az: B 14 AS 77/17 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 17. Januar 2017, Az: L 18 AS 2141/16, Urteil
vorgehend SG Berlin, 17. August 2016, Az: S 173 AS 4107/16, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei nach dem Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht "nicht ausdrücklich als Rechtsbehelf zu bemängeln", ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu begründen. In dem Merkblatt wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Möglichkeit genutzt werden muss, den Grundrechtsverstoß "im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwenden". Das bezieht sich offensichtlich auf die deutsche Fachgerichtsbarkeit, zu der die internationalen Gerichte nicht gehören. Es erscheint insofern auch nicht unzumutbar, diesbezüglich fachlichen Rat einzuholen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.