Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte Ablehnungsgesuche gegen die Richter Masing und Paulus sowie eine Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Die Ablehnungsgesuche wurden als offensichtlich unzulässig mit der Sachentscheidung verworfen; eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter war nicht erforderlich. Die vorgebrachten Umstände genügen nicht zur Begründung einer Befangenheitsbesorgnis; zudem wurden für die Beurteilung notwendige Unterlagen nicht vorgelegt. Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen die Richter als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann mit der Sachentscheidung verworfen werden; in diesem Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und diese sind nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die bloße Mitwirkung eines Richters an einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.
Ein Ablehnungsgesuch ist unbegründet, wenn der Antragsteller keine substantiierten Anhaltspunkte darlegt und erforderliche Unterlagen nicht vorlegt, die für die Beurteilung unerlässlich sind.
Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Entscheidung offensichtlich ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter Masing und Paulus kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter Masing auf ein Schreiben vom 13. Januar 2010 abstellt, legt der Beschwerdeführer für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unverzichtbare Unterlagen, nämlich das angebliche Schreiben vom 13. Januar 2010, nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.