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BVerfG·1 BvR 1735/19·08.10.2019

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzureichend begründeten Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Besorgnis der Befangenheit mehrerer Richter wegen deren Mitwirkung an einem früheren Rundfunkbeitragsurteil. Das Bundesverfassungsgericht verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die bloße Mitwirkung in einem Parallelverfahren rechtfertigt weder den gesetzlichen Ausschluss noch automatisch Befangenheits‑annahmen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter des Ersten Senats als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Verfassungsrichter kann ohne dienstliche Stellungnahme und ohne Ausschluss der abgelehnten Richter mit der Sachentscheidung verworfen werden, wenn seine Unzulässigkeit offensichtlich ist.

2

Die Mitwirkung eines Verfassungsrichters an einem parallel entschiedenen Verfahren über rechtlich gleich gelagerte Fragen begründet nicht den gesetzlichen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 BVerfGG.

3

Die Tatsache, dass ein Richter in einem früheren verfassungsgerichtlichen Verfahren ähnliche Rechtsfragen behandelt hat, begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG.

4

Ein Ablehnungsgesuch, das sich ausschließlich auf die frühere Mitwirkung an einem Urteil stützt, ist in der Regel offensichtlich ungeeignet, einen Ablehnungsgrund zu begründen.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 18 Abs. 1 BVerfGG§ 19 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Mai 2019, Az: 2 A 1311/19, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. März 2019, Az: 2 A 3681/18, Beschluss

vorgehend VG Aachen, 15. August 2018, Az: 8 K 2892/17, Urteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Ersten Senats, die am Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Das gegen die Richter F. Kirchhof und Eichberger gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats sind. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer, Britz und Ott bedarf keiner Entscheidung, da sie nicht Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer sind.

3

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Masing, Paulus und Christ ist offensichtlich unzulässig. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch lediglich mit der Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfGE 149, 222) begründet, das sich mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags befasste. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (BVerfGE 131, 239 <253>; BVerfGK 8, 59 <60>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.