Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die geplante Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Baden‑Württemberg. Das BVerfG lehnte den PKH‑Antrag ab, weil der Antragsteller nicht darlegte, dass er ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte angemessen wahrnehmen könne, und keine hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde ersichtlich waren. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde abgewiesen mangels Darlegung der Erforderlichkeit und fehlender Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, er sei daran gehindert, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG).
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei der Prüfung sind die Erfolgsaussichten entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bewerten.
Die bloße Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten reicht nicht aus; es müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde stützen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar, wenn das Gericht dies feststellt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 7. August 2020, Az: 1 VB 66/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 7. August 2020 - 1 VB 66/18 - war abzulehnen.
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.