Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 977/21·19.12.2021

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und reichte Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Vorinstanzen ein. Das BVerfG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten darlegte. Die Verfassungsbeschwerde wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO substantiiert dargetan wird; fehlt eine entsprechende Darlegung, ist der PKH-Antrag abzulehnen.

2

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten tatsächlich ersichtlich ist; bloße Vorbringen ohne konkrete Darstellungs- und Substantiiertunggenügen nicht.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung erfolgen.

4

Entscheidungen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar, sofern das Gesetz keine Rechtsmittel zulässt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: VI ZB 6/21, Beschluss

vorgehend OLG Nürnberg, 25. Januar 2021, Az: 3 W 175/21, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. Oktober 2020, Az: 10 O 3309/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2021 - VI ZB 6/21 -, den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2021 - 3 W 175/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2020 - 10 O 3309/19 - war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Die Antragstellerin legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

3

Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.