Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels hinreichender Darlegung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, dass er ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann (§23 BVerfGG). Es bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§114 Abs.1 ZPO) und keine ersichtliche Grundrechtsverletzung; eine nähere Begründung unterbleibt nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mangels hinreichender Erfolgsaussicht und ersichtlicher Grundrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, dass der Antragsteller ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann (§23 Abs.1 S.2 BVerfGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie nach §114 Abs.1 Satz1 ZPO zu prüfen ist.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn keine erkennbare Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten vorliegt und die Erfolgsaussichten nicht gegeben sind.
Das BVerfG kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht erfolgt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 3. September 2021, Az: 2 T 359/21, Beschluss
vorgehend LG Magdeburg, 14. Mai 2021, Az: 2 T 170/21, Beschluss
vorgehend AG Magdeburg, 12. Januar 2021, Az: 121 C 1636/20 (121), Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2021 - 2 T 170/21 *039* - und vom 3. September 2021 - 2 T 359/21 *066* - sowie den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 12. Januar 2021 - 121 C 1636/20 - war abzulehnen.
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.