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BVerfG·1 BvR 2176/17·11.09.2018

Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde - keine Kostenerstattung bei auf einfachrechtliche Erwägungen gestützte Abänderung der angegriffenen Gerichtsentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte nach Erledigung seiner Verfassungsbeschwerde die Erstattung notwendiger Auslagen; das BVerfG lehnte den Antrag ab. Maßgeblich ist § 34a Abs. 3 BVerfGG: Erstattung kommt nur bei offensichtlich begründeter Verfassungsbeschwerde oder geklärter verfassungsrechtlicher Lage in Betracht. Eine bloße Abhilfe des Landgerichts aus einfachrechtlichen Gründen rechtfertigt keine Kostenerstattung; die Beschwerde war zudem unzulässig mangels ausreichender Begründung.

Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten und Gesamtwürdigung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG.

2

Eine Erstattung der Auslagen kommt nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich ist oder die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist.

3

Die Beseitigung der gerügten Belastung durch die öffentliche Gewalt kann Kostenerstattung rechtfertigen, wenn daraus ersichtlich ist, dass der Hoheitsträger die verfassungsrechtliche Berechtigung des Anliegens anerkennt und diese Abhilfe als Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Überprüfung gedacht werden kann.

4

Eine Abhilfebescheidung, die ausschließlich auf einfachrechtlichen Erwägungen beruht, genügt nicht, um eine Erstattung der Auslagen im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu rechtfertigen.

5

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (insb. § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllt; bloße Behauptungen einer Willkür ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 20. April 2016, Az: 9 T 60/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Der Maßstab für die Anordnung der Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist über die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden und eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>).

3

Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Anordnung der Auslagenerstattung vorliegend aus.

4

Zwar kann dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zugebilligt werden, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt war (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>). Die Möglichkeit, die öffentliche Gewalt bei der Frage der Auslagenerstattung an ihrer Auffassung festzuhalten und den Erfolg der Verfassungsbeschwerde zu unterstellen, besteht aber nur dann, wenn die in der Abhilfe durch die öffentliche Gewalt zum Ausdruck gekommene Auffassung als Ergebnis einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gedacht werden kann. Demgegenüber hat das Landgericht seine Abhilfeentscheidung allein auf einfachrechtliche Gesichtspunkte gestützt. Das kann eine Auslagenerstattung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2010 - 1 BvR 2643/10 -, juris, Rn. 4).

5

Auch im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde nicht als offensichtlich begründet. Sie war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Eine Verletzung des Willkürverbots hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.