Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde (Fristversäumung, mangelhafte Beschwerdebegründung) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nach § 93a Abs.2 BVerfGG offensichtlich unzulässig ist. Die erhobene Anhörungsrüge hielt die Frist nicht offen und die Beschwerdeschrift enthält keine auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen. Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; Bevollmächtigtem Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist nur angezeigt, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Eine Anhörungsrüge wahrt die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist; offensichtlich aussichtslose Eingaben halten die Frist nicht offen.
Eine Verfassungsbeschwerde muss gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen enthalten; pauschale oder fehlende Einzelfallbegründungen sind unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG dem Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auferlegen, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen ist.
Von Rechtsanwälten, die ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht führen, ist zu verlangen, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sorgfältig zu prüfen; grobe Vernachlässigungen dieser Obliegenheiten können zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr führen.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- BVerfG1 BvR 1045/2531.07.2025Zustimmendjuris Rn. 5
- BVerfG1 BvR 1140/2531.07.2025Zustimmendjuris Rn. 5
- BVerfG1 BvR 30/2520.02.2025Zustimmendjuris, Rn. 5
- BVerfG1 BvR 2568/2403.02.2025Zustimmendjuris Rn. 5
- BVerfG1 BvR 2561/2403.02.2025ZustimmendBVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 3. Juni 2022, Az: 6 U 45/21, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 9. Mai 2022, Az: 6 U 45/21, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 20. April 2022, Az: 6 U 45/21, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt (…), wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist aus mehreren Gründen offensichtlich unzulässig. Zum einen wahrt sie nicht die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, weil die erhobene Anhörungsrüge nicht geeignet war, diese Frist offen zu halten, sondern offensichtlich aussichtslos gewesen ist (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205>), weil ihre Begründung von vornherein keine Gehörsverletzung (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) aufzeigt und deshalb über ihre Unzulässigkeit keine Ungewissheit bestehen konnte. Zum anderen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).
Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Kammer hat von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2, 1. Alternative BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.
Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219; 10, 94 <97>).
Vor diesem Hintergrund ist die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegen den für die Beschwerdeführerin auftretenden Rechtsanwalt schon deshalb geboten, weil die von ihm eingereichte Begründung der Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfGE 88, 382 <384>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2016 - 1 BvR 134/16 -, Rn. 7 m.w.N.; stRspr).
Diese Obliegenheiten hat der Bevollmächtigte bei der Vertretung der Beschwerdeführerin in gravierender Weise außer Acht gelassen. Nicht nur musste sich die Aussichtslosigkeit der von ihm im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen Anhörungsrüge aufdrängen, sondern auch der Umstand, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben sein kann, wenn jede auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt.
Nachdem der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit der von ihm verfassten Verfassungsbeschwerde nach allem gravierend hinter den an ihn als Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen zurückgeblieben ist, erscheint der Kammer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro angemessen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.