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BVerfG·1 BvR 30/25·20.02.2025

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und offensichtlich unzulässig ist: der Beschwerdeschrift fehlt jede fallbezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen. Wegen missbräuchlicher Erhebung auferlegt das Gericht nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr von 500 €. Der Beschwerdeführer war bereits zuvor gewarnt; als (Mit‑)Gesellschafter seiner Verfahrensbevollmächtigten trägt er Verantwortung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, nicht zur Durchsetzung der behaupteten Grundrechte angezeigt ist und keine Aussicht auf Erfolg besteht.

2

Fehlende fallbezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen begründet einen offensichtlichen Begründungsmangel und macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

3

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG ist zulässig, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

4

Wiederholte Einreichung von inhaltsgleichen oder textbausteinartigen Beschwerdeschriften trotz vorheriger Androhung einer Gebühr kann die Annahme von Rechtsbehelfsmissbrauch rechtfertigen.

5

Ist der Beschwerdeführer (Mit‑)Gesellschafter und Geschäftsführer seiner Verfahrensbevollmächtigten, kann ihm die Verantwortung für eine missbräuchliche Erhebung zugerechnet werden; die Verantwortlichkeit der Verfahrensbevollmächtigten tritt zurück.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 26. November 2024, Az: VIII S 8/24, Beschluss

vorgehend BFH, 13. März 2024, Az: VIII B 4/23, Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. Oktober 2022, Az: 1 K 77/22, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet, weil der Beschwerdeschrift jegliche auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen fehlt (vgl. nur etwa BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).

2

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

I.

3

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4

Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).

5

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Beschwerdeführer bereits durch Beschluss vom 8. August 2024 - 1 BvR 787/24 - die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil die in diesem Verfahren vorgelegte Begründungsschrift - wie andere Verfassungsbeschwerdeschriften zuvor - jedweden konkreten Fallbezug vermissen ließ.

6

Die Aussichtslosigkeit der nunmehr erneut unter Verwendung textbausteinartiger Passagen ohne konkreten Fallbezug eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Beschwerdeführer deshalb aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet.

7

Da der Beschwerdeführer (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer seiner Verfahrensbevollmächtigten ist, tritt umgekehrt deren Verantwortlichkeit für die missbräuchliche Erhebung zurück.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).