Nichtannahmebeschluss sowie Androhung einer Missbrauchsgebühr - Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte Verfassungsbeschwerde ein; das BVerfG nahm sie nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. Es fehle an der den gesetzlichen Anforderungen (§ 92, § 23 Abs.1 S.2 BVerfGG) entsprechenden Begründung. Wegen des erkennbaren Missbrauchs des Rechtsbehelfs wurde eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro angedroht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; wegen offensichtlicher Unzulässigkeit Missbrauchsgebühr angedroht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der geltend gemachten Verfassungsrechte angezeigt ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG offenkundig nicht genügt.
Eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann angedroht werden, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
- BVerfG2 BvR 402/25, 2 BvR 403/25, 2 BvR 450/25, 2 BvR 461/25, 2 BvR 462/25, 2 BvR 463/25, 2 BvR 464/25, 2 BvR 478/25, 2 BvR 479/25, 2 BvR 480/25, 2 BvR 481/25, 2 BvR 482/25, 2 BvR 483/25, 2 BvR 484/25, 2 BvR 485/25, 2 BvR 486/25, 2 BvR 494/25, 2 BvR 508/25, 2 BvR 509/25, 2 BvR 510/25, 2 BvR 511/25, 2 BvR 512/25, 2 BvR 513/25, 2 BvR 514/25, 2 BvR 518/25, 2 BvR 519/25, 2 BvR 523/25, 2 BvR 541/25, 2 BvR 543/25, 2 BvR 544/25, 2 BvR 547/2520.05.2025ZustimmendRn. 4
- BVerfG2 BvR 382/25, 2 BvR 383/25, 2 BvR 384/2520.03.2025ZustimmendRn. 4
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. Oktober 2024, Az: VII S 8/24, Beschluss
vorgehend BFH, 19. Februar 2024, Az: VII B 79/23, Beschluss
vorgehend FG Köln, 28. April 2023, Az: 4 K 1951/21, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) angedroht.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie ist offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5).
Die missbräuchliche Erhebung ist in einer offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet. Die Verfassungsbeschwerde versäumt jegliche tiefergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.