Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Darlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss. Das BVerfG prüft die Zulässigkeit nach § 32 und verlangt eine summarisch tragfähige Darlegung, dass die Hauptsache nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Begründung genügt diesen Anforderungen nicht (Verfristung, fehlende Subsidiarität, unzureichende Sachvorträge), daher wird der Antrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels substantiierten Vortrags zur Zulässigkeit und Begründetheit der geplanten Verfassungsbeschwerde verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 erfordert eine substantielle Darlegung der Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung, sodass das Bundesverfassungsgericht eine summarische Verantwortung für die Zulässigkeit und Begründetheit der künftigen Verfassungsbeschwerde übernehmen kann.
Die einstweilige Anordnung kann nur rechtmäßig gewährt werden, wenn aus der Antragsschrift hinreichend erkennbar ist, dass die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität muss der Antragsteller darlegen, dass er die zur Verfügung stehenden einfachrechtlichen oder fachgerichtlichen Beschleunigungsbehelfe genutzt oder jedenfalls geprüft und gegebenenfalls fristgerecht geltend gemacht hat.
Die Möglichkeit, eine fachgerichtliche Entscheidung wegen Verfristung nicht mehr mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen zu können, schließt ohne entsprechende Darlegung den Erfolg eines Antrags auf einstweilige Anordnung aus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, www.bverfg.de). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Antrag kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6).
Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Soweit die Antragstellerin den amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. März 2016 mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen wollte, wäre eine solche wegen Verfristung unzulässig. Sollte die Beschwerdeführerin die Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens beanstanden wollen, mangelt es am Vortrag zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität. Die Nutzung der einfachrechtlichen Beschleunigungsrechtsbehelfe gemäß §§ 155b, 155c FamFG wird nicht dargelegt. Im Hinblick auf das Vorbringen, im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren sei zu Unrecht von der Vaterstellung des dortigen Antragstellers ausgegangen worden, verhält sich die Antragsbegründung nicht ausreichend zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung von ihrem früheren Ehemann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.