Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf den Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte (§ 6 der Berliner Kindertagesförderungsverordnung <juris: KitaFöGV BE>) - Unzulässigkeit des Antrags mangels Nachweises der Dringlichkeit des Eilrechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Verfassungsrechtsschutz zur Durchsetzung des Nachweises eines zumutbaren Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung. Das Bundesverfassungsgericht hält den Antrag für unzulässig, da die Dringlichkeit des Eilrechtsschutzes nicht substantiiert dargelegt ist. Vermutungen über zeitgleiche Zusagen und fehlende Angaben zu Alternativen genügen nicht. Zudem berücksichtigt das Gericht die einschlägige Rechtsprechung zur Erfüllung des Anspruchs durch Zuweisung in andere Einrichtungen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Darlegung der Dringlichkeit des Eilrechtsschutzes verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert und mit Blick auf die weitreichenden Folgen streng dargelegt werden.
Für verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ist Dringlichkeit darzulegen; bloße Vermutungen über eine bevorstehende endgültige Vereitelung des Anspruchs genügen nicht.
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachweis eines zumutbaren Kita-Platzes muss dargelegt werden, dass die Vergabe von Plätzen in den benannten Einrichtungen die Erfüllung des Anspruchs in anderen geeigneten Einrichtungen oder in der Kindertagespflege tatsächlich vereitelt.
Erklärungen oder Korrespondenz, die nur endgültige Absagen betreffen oder im übrigen Vortrag widersprüchlich sind, können die erforderliche Glaubhaftmachung der Dringlichkeit nicht ersetzen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2019 - 1 BvQ 9/19 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr).
Der Antragsteller verfolgt einen Anspruch auf Nachweis eines zumutbaren Platzes für die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Er legt jedoch die für die begehrte einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit für den verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz nicht hinreichend dar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der dafür angeführten Annahme, durch ab dem 29. April 2019 versandte verbindliche Zusagen würden sämtliche Kinderbetreuungsplätze vergeben und dadurch sein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes endgültig vereitelt. Diesen Termin führt er lediglich für eine der von ihm benannten Einrichtungen an. Für die Zusagen hinsichtlich der weiteren Einrichtungen stellt er lediglich die nicht weiter belegte Vermutung auf, diese würden gleichzeitig ihre Zusagen versenden. Die von dem Antragsteller vorgelegte E-Mail-Korrespondenz stützt die Vermutung zeitgleicher Zusagen nicht. Vielmehr enthält sie ausschließlich endgültige Absagen durch Betreuungseinrichtungen, die bereits Anfang April 2019 erfolgten. Der Vortrag zeitgleicher Zusagen steht zudem in Widerspruch zu eigenem Vorbringen an anderer Stelle, wonach die Aufnahmeverfahren der Einrichtungen nicht zentral geregelt seien, sondern zu unterschiedlichen Terminen erfolgten.
Außerdem legt der Antragsteller nicht dar, dass durch Vergabe der Betreuungsplätze in den benannten Tageseinrichtungen der Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer anderen Einrichtung oder einer Kindertagespflege vereitelt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Antragsteller nicht eingeht, würde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hierdurch ebenfalls erfüllt, ohne dass der Antragsteller insoweit ein Wahlrecht hätte (vgl. BVerwGE 160, 212 ff., NJW 2018, S. 1489 <1492 Rn. 37 ff.>). Zu möglichen anderen Einrichtungen oder zum Zugang zu einem Platz in der Kindertagespflege enthält die Antragsschrift keinerlei Ausführungen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.