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BVerfG·1 BvQ 8/16·24.02.2016

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Substantiierungserfordernis bei isoliertem eA-Antrag - hier: Unzulässigkeit des Antrags bei Nichtvorlage von Unterlagen, die zur substantiierten Begründung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich wären

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEilrechtsschutz (einstweilige Anordnung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Schutz gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels über Kindesunterhalt. Entscheidend war, ob ein eA-Antrag ohne Vorlage der für die Begründung der angekündigten Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen zulässig ist. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die angegriffenen Entscheidungen und notwendigen Anlagen nicht beigefügt oder inhaltlich dargelegt wurden; auch der PKH-Antrag wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen; Antrag auf PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die Erfolgsaussichten der angekündigten Verfassungsbeschwerde mit zu berücksichtigen; ist diese unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt dem Eilschutzbegehren kein Erfolg zu.

2

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Begründung voraus; diese muss sowohl das angegriffene Grundrecht benennen als auch den den Eingriff tragenden Vorgang substantiiert darstellen, sodass das BVerfG ohne Rückgriff auf die Akten der Vorinstanz eine Prüfung vornehmen kann (§ 23 Abs. 1 S.2, § 92 BVerfGG).

3

Die Anforderungen an die Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gelten entsprechend für den Antrag auf einstweilige Anordnung: Der Antragsteller hat grundsätzlich den angegriffenen Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis erforderlichen Unterlagen in Ablichtung vorzulegen oder deren Inhalt so darzustellen, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.

4

Kann der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen und legt er nicht nachvollziehbar dar, dass ihm dies gegenwärtig unzumutbar ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig; daraus kann sich auch die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ergeben (§ 114 ZPO analog).

Zitiert von (9)

8 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 29. Januar 2016, Az: II-3 UF 178/15, Beschluss

Gründe

1

1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels über rückständigen und laufenden Kindesunterhalt aus einem oberlandesgerichtlichen Beschluss.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

3

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Er-folgsaussichten der von dem Antragsteller angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Dieser muss in einer Weise vorgetragen sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift sowie der ihr beigefügten Anlagen in der Lage ist, zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 99, 84 <87>).

4

Die Anforderungen an die Begründung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde schlagen sich bereits in den Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nieder. Auch wenn die Frist für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist, muss der Antragsteller, damit zumindest summarisch geprüft werden kann, ob die künftige Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jedenfalls die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern er nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihm dies gegenwärtig nicht möglich ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen daher grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10, juris, Rn. 17).

5

b) Daran fehlt es hier. Sowohl der Antragsteller als auch das Oberlandesgericht stellen auf verschiedene Schriftsätze und Anlagen des Beistandes und des Antragstellers ab, die allesamt nicht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beigefügt und auch nicht in der Sache wiedergegeben sind, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

6

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.