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BVerfG·1 BvQ 43/17·05.09.2017

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Substantiierungserfordernis bei isoliertem eA-Antrag - hier: Unzulässigkeit des Antrags bei Nichtvorlage von Unterlagen, die zur substantiierten Begründung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich wären

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die Übertragung der elterlichen Sorge gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes. Das BVerfG lehnt den Antrag ab, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind: Sachverhalt, Verfahrensgang und angegriffene Entscheidungen wurden nicht vorgelegt. Ohne diese Unterlagen ist eine summarische Prüfung der (Un-)Zulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht möglich.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Nichtvorlage substantiierten Vorbringens als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn die für eine summarische Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die angegriffenen Entscheidungen, nicht vorgelegt werden.

2

Bei isoliert gestellten Anträgen auf einstweilige Anordnung muss der zugrundeliegende Sachverhalt sowie der Verfahrensgang in den Fachinstanzen so substantiiert dargestellt werden, dass eine verantwortbare Vorprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde möglich ist.

3

Fehlt die erforderliche Substantiierung, ist eine summarische Beurteilung auf mögliche offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde nicht möglich und der Antrag daher unzulässig.

4

Die Entscheidung über die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes und dessen Fremdunterbringung. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des entsprechenden Sorgerechtsentzugs und begehrt, ihr die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Der Antrag ist bereits unzulässig, da er den Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Antragstellerin hat weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch den Verfahrensgang in den Fachinstanzen nachvollziehbar geschildert. Entsprechende Unterlagen, insbesondere die angegriffenen Entscheidungen, hat sie nicht vorgelegt, so dass es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich ist, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.