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BVerfG·2 BvQ 60/17·25.09.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Subsidiarität - hier: Verwerfung der strafprozessualen Revision im fachgerichtlichen Verfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner strafprozessualen Revision. Das BVerfG prüfte, ob die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. Es lehnte den Antrag ab, weil die Revision als unzulässig verworfen wurde und der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt habe, dass hierin eine verfassungswidrige Überspannung der Rügeanforderungen liege. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen voraussichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Bei der Prüfung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist auf den Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gewahrt ist; der Beschwerdeführer muss fachgerichtliche Rechtsbehelfe so genutzt haben, dass sich das Fachgericht sachlich mit seinem Vorbringen auseinandersetzt.

4

Ist eine Revision im fachgerichtlichen Verfahren als unzulässig verworfen worden, kann eine einstweilige Anordnung versagt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die fachgerichtlichen Rügeanforderungen verfassungswidrig überschritten wurden.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 349 StPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 90 Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 7. September 2016, Az: 45 Ns-100 Js 215/15-150/15, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Danach kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 -, juris, Rn. 9)

2

Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, wenn sie dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht genügen würde. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 63, 77 <78>). Von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten muss der Antragsteller deshalb in einer Weise Gebrauch gemacht haben, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 91, 93 <107>). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt ferner eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3

Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil die Revision des Antragstellers als unzulässig verworfen wurde und er nicht hinreichend dargetan hat, dass das Oberlandesgericht damit die Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des formellen oder des materiellen Rechts in verfassungswidriger Weise überspannt hat.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.