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BVerfG·1 BvQ 65/19·12.08.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Antragsbegründung - bereits unzureichende Sachverhaltsdarlegung

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die 2005 geborene Antragstellerin beantragt eine einstweilige Anordnung, damit sie entgegen der Entscheidung der Ergänzungspflegerin eine nahegelegene Schule besuchen darf. Das BVerfG erklärt den isolierten Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG für unzulässig, da der Sachverhalt nicht nachvollziehbar und vollständig dargelegt ist. Verweise auf frühere Akten genügen nicht; das Gericht muss den Sachverhalt nicht durch eigene Recherchen erschließen. Wegen der Unzulässigkeit war die Frage der Prozessfähigkeit der 14‑Jährigen nicht zu entscheiden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zulässiger isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung voraus.

2

Die Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen dieser Anordnung und unterscheiden sich von den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde.

3

Der Antrag muss den maßgeblichen Sachverhalt so darlegen, dass die Voraussetzungen der Anordnung und die relevanten Sorgerechtsverhältnisse erkennbar sind; pauschale Verweise auf frühere Akten genügen nicht.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt durch langwierige eigene Recherchen in weiteren Unterlagen zu erschließen; unterbleibt eine hinreichende Sachverhaltsdarlegung, ist der Antrag unzulässig.

5

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist darzulegen, dass die zugehörige Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist; fehlt dieser Vortrag, ist eine verantwortbare Prüfung nicht möglich.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die am 19. Januar 2005 geborene Antragstellerin möchte mit ihrem isolierten Antrag auf einstweilige Anordnung erreichen, dass sie entgegen der Entscheidung der das Sorgerecht ausübenden Ergänzungspflegerin eine Schule in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern besuchen darf.

II.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.). Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2).

4

2. Diesen Anforderungen für das einstweilige Anordnungsverfahren genügt der Antrag nicht. Er enthält keinen nachvollziehbaren und vollständigen Sachverhalt, aus dem sich die maßgeblichen Sorgerechtsverhältnisse sowie die tatsächlichen Umstände der Entscheidung der Ergänzungspflegerin über die Beschulung der Antragstellerin ergeben. Verweise auf die Aktenzeichen bei dem Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit geführter oder noch anhängiger Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechen den Begründungsanforderungen auch im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht. Das Gericht ist nicht gehalten, sich den Sachverhalt durch langwieriges Recherchieren aus weiteren Unterlagen zu erschließen (vgl. BVerfGE 131, 66 <82> m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ermöglicht damit keine verantwortbare Prüfung, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

5

3. Angesichts der aus der unzureichenden Begründung folgenden Unzulässigkeit des Antrags bedarf keiner Entscheidung, ob die 14jährige Antragstellerin ihre Rechte im Verfassungsprozess eigenständig prozessual wahrnehmen kann (zu den Kriterien BVerfGE 72, 122 <132 f.>).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.