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BVerfG·1 BvQ 19/17·08.05.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aussetzung eines sorgerechtlichen Beschwerdeverfahrens und Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf den Kindsvater: Unzureichende Darlegung eines drohenden schweren Nachteils bei bevorstehender fachgerichtlicher Entscheidung - zudem unzureichende Substantiierung der Erfolgsaussichten der Hauptsache

ZivilrechtFamilienrechtVerfassungsrecht / EilrechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrte beim Bundesverfassungsgericht die Aussetzung eines anhängigen sorgerechtlichen Beschwerdeverfahrens und die Übertragung wesentlicher Teile des Sorgerechts auf ihn. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt wurden. Es fehlten konkrete Darlegungen zu einem drohenden schweren Nachteil, eine nachvollziehbare Kindeswohlbegründung sowie vollständige bzw. inhaltlich wiedergegebene kinderpsychiatrische Gutachten. Die Erfolgsaussichten der angekündigten Verfassungsbeschwerde wurden nicht ausreichend substantiiert.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Sorgerechtssache mangels substantiierten Vortrags zu Nachteil, Kindeswohl und Erfolgsaussichten der Hauptsache verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen substantiiert dargelegt sind.

2

Zur Begründung eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die konkrete Darlegung eines drohenden schweren Nachteils; bloße oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Bei isoliertem Eilantrag muss dargetan werden, dass die in der Hauptsache beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist; hierfür sind die für die Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen vorzulegen oder deren Nichtvorlage zu begründen.

4

Im Eilrechtsschutzverfahren sind unvollständig vorgelegte oder inhaltlich nicht wiedergegebene Sachverständigengutachten sowie fehlende fallbezogene Auseinandersetzungen mit einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben eine ausreichende Grundlage, den Antrag als unzureichend begründet abzuweisen.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 1666 BGB§ FamFG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, kein Datum verfügbar, Az: II-4 UFH 11/16, Entscheidung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller, der Vater eines im April 2002 geborenen Kindes ist, für das die Mutter die alleinige elterliche Sorge ausübt, begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Form der Aussetzung des anhängigen sorgerechtlichen Beschwerdeverfahrens für die Dauer von sechs Monaten und der Übertragung wesentlicher Teile des Sorgerechts auf ihn.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er jedenfalls nicht hinreichend begründet ist.

4

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris, Rn. 3).

5

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.

6

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 32 Abs. 1 BVerfGG genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 <226 f.>; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17 -, juris, Rn. 5).

7

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Antragsteller legt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Beschwerdegericht seine sorgerechtliche Entscheidung für Juni 2017 angekündigt hat, nicht nachvollziehbar dar, worin der schwerwiegende Nachteil liegen könnte, der droht, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht. Weshalb ein Zuwarten bis zur zeitnah zu erwartenden Entscheidung des Beschwerdegerichts aus kindeswohlbezogenen Gründen nicht hinnehmbar wäre, ist weder der Antragsbegründung zu entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. Gänzlich unverständlich bleibt der auf eine Verzögerung des Sorgerechtsverfahrens abzielende Antrag des Antragstellers, das Beschwerdeverfahren für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen.

8

b) Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen daher grundsätzlich die für die verfassungsrechtliche Würdigung notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

9

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Es fehlt an einer - auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren erwartbaren - hinreichend fallbezogenen Auseinandersetzung mit einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Maßstäben; jedenfalls die vorliegend pauschal gehaltene Behauptung von Grundrechtsverstößen ist unzureichend. Weiterhin hat der Antragsteller die erstinstanzlich und zweitinstanzlich eingeholten kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten weder vollständig vorgelegt noch deren Inhalte ausführlich wiedergegeben. Unter diesen Umständen ist selbst eine summarische Beurteilung, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, nicht möglich.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.