Erfolgloser, da unzulässiger isolierter Eilantrag - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt Ablehnung dreier Richter und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil keine Umstände vorgetragen sind, die Besorgnis der Befangenheit begründen. Frühere Mitwirkung der Richter rechtfertigt allein keine Befangenheit. Eine dienstliche Stellungnahme war nicht erforderlich; der Eilantrag wird abgelehnt.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Voraussetzungen des § 32 BVerfGG abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und zu verwerfen, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Die frühere Mitwirkung von Richterinnen und Richtern in Verfahren desselben Beschwerdeführers begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter entbehrlich und diese sind nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 BVerfGG nicht vorliegen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
1. Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen einen ganzen Spruchkörper richtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2021 - 2 BvC 14/20 -, Rn. 11). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind Richterinnen und Richter, die schon einmal in Verfahren entschieden haben, die der Beschwerdeführer angestrengt hat, nicht von der Entscheidung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).
2. Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen und diese sind von der Entscheidung in der Sache auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.