Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags, mit dem eine Entscheidung über einen vor Fachgerichten gestellten PKH-Antrag erzwungen werden soll - Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG setzt ggf Erhebung der Verzögerungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren voraus
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung beim BVerfG, um das Amtsgericht Marburg zur Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag wegen vermeintlicher Verfahrensverzögerung zu zwingen. Das BVerfG hält den Antrag für unzulässig, weil eine einstweilige Anordnung nicht die dem Fachgericht vorzuschreibende Verfahrensgestaltung anordnen kann. Zudem macht das neue Gesetz zur Verzögerungsrüge (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG) die Erhebung der Verzögerungsrüge vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde regelmäßig zur Voraussetzung. Der Antrag wird verworfen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erzwingung einer PKH‑Entscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn er darauf gerichtet ist, dem Fachgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung oder eine konkrete Entscheidung in der Hauptsache vorzuschreiben.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde allein eine Verletzung grundrechtlich geschützter Verfahrensrechte feststellen; es kann nicht die konkrete Durchführung oder Entscheidung eines anhängigen fachgerichtlichen Verfahrens anordnen.
Die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG setzt, soweit einschlägig, die Erhebung der Verzögerungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren voraus und ist Folgevoraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Die einstweilige Anordnung ist kein taugliches Instrument, um fachgerichtliche Beschleunigungsmaßnahmen zu erzwingen; prozessökonomische Beschleunigungsinterventionen müssen vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren erfolgen.
Zitiert von (8)
7 zustimmend · 1 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 125/20.VB-205.07.2021Zustimmend2 Zitationen
- BVerfG2 BvE 1/2004.05.2020ZustimmendBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, Rn. 1
- BVerfG2 BvQ 60/1917.07.2019ZustimmendBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -
- BVerfG2 BvQ 91/1812.03.2019Zustimmendjuris Rn. 1
- BVerfG2 BvQ 43/1721.07.2017Zustimmendjuris
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I S. 2302) mit der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens auch mit Geltung für bereits anhängige Verfahren eingeführt wurde; gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte, was wiederum Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.