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BVerfG·2 BvQ 60/19·17.07.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels statthaften Gegenstandes: Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens (hier: strafprozessuale Berufung) kann nicht Gegenstand einer Entscheidung in der Hauptsache (Verfassungsbeschwerdeverfahren) sein

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen (strafprozessualen) Berufungsverfahrens im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann das BVerfG allenfalls eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG feststellen, nicht aber dem Landgericht konkrete Verfahrensgestaltungen vorschreiben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Anordnung inhaltlich dem entsprechen darf, was in der Hauptsache entschieden werden kann.

2

Eine Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens ist unzulässig, wenn sie eine Verfahrensgestaltung vorschreiben würde, die in der Hauptsache nicht getroffen werden könnte.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG wegen überlanger Verfahrensdauer feststellen, es kann jedoch nicht dem fachgerichtlichen Verfahren konkrete Verfahrensmaßnahmen auferlegen.

4

Beschlüsse über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 312ff StPO§ 312 StPO§ Art. 19 Abs. 4 GG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.