Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl der Rückverlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug: eA gem § 32 Abs 1 BVerfGG zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens grds unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG zur Rückverlegung in den offenen Vollzug mit dem Ziel, ein fachgerichtliches Verfahren zu beschleunigen. Das Bundesverfassungsgericht hält eine derartige Anordnung zur Beschleunigung fachgerichtlicher Verfahren grundsätzlich für unzulässig. Mangels Zulässigkeit wurde nicht überprüft, ob eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG vorliegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens als unzulässig verworfen; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG zur bloßen Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich unzulässig.
Eine unzulässige einstweilige Anordnung wird nicht in der Sache geprüft; das Bundesverfassungsgericht sieht von einer Überprüfung der behaupteten Verfassungsverletzung ab.
Anträge nach § 32 BVerfGG sind auf verfassungsrechtlich geeignete Eilfragen zu beschränken; prozessualer Beschleunigungsinteresse des Antragstellers reicht für sich nicht aus.
Beschlüsse über den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 32 BVerfGG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 1. November 2016, Az: 01 StVK-Vollz.-665/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, juris, und vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris). Es konnte daher nicht überprüft werden, ob - wie von dem Antragsteller vorgetragen - das Landgericht den erneuten Eilantrag vom 6. Mai 2017 tatsächlich in einer den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügenden Weise verzögert bearbeitet hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.